Erbeinsetzung einer Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes

Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2015, Aktenzeichen: 21 W 67/14

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte darüber zu entscheiden, ob die Erbeinsetzung einer Geschäftsführerin eines ambulanten Pflegedienstes in einer Verfügung von Todes wegen durch eine Person, die von dem Pflegedienst gepflegt wurde, rechtmäßig ist.

Sachverhalt: Die Erblasserin war nicht verheiratet und kinderlos. Sie hatte 2003 ein Testament verfasst, wonach sie von ihrer Nichte beerbt werden sollte. Die Nichte verstarb 2012. Die Erblasserin war von 2008 bis zu ihrem Ableben im Jahr 2013 von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt worden. Zu der Geschäftsführerin des Pflegedienstes entwickelte sich in den Jahren ein freundschaftliches Verhältnis. Nach dem Tod ihrer Nichte suchte die Erblasserin mit der Geschäftsführerin des Pflegedienstes ein Notariat auf und ließ einen Erbvertrag notariell beurkunden. Einziger Inhalt des Erbvertrages war die Einsetzung der Geschäftsführerin des Pflegedienstes als Alleinerbin der Erblasserin. Nach dem Tod der Erblasserin wurde der Erbschein antragsgemäß der Geschäftsführerin des Pflegedienstes erteilt. Aufgrund der Anzeige des zuständigen Regierungspräsidiums an das Nachlassgericht, dass möglicherweise in der Erbeinsetzung der Geschäftsführerin des Pflegedienstes ein Verstoß gegen § 7 Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) vorliegen könnte, wurde der Erbschein vom zuständigen Nachlassgericht eingezogen. Die Geschäftsführerin des Pflegedienstes legte hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Rechtliche Würdigung: Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Erbschein wurde zu Recht vom Nachlassgericht eingezogen, da die Erbeinsetzung wegen des Verstoßes gegen § 7 HGBP unwirksam war. Der Erbvertrag sei gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig.

§ 7 HGBP regelt, dass es Mitarbeitern einer Pflegeeinrichtung untersagt ist, sich von oder zugunsten von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der vertraglichen Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Pflegevertrag versprechen oder gewähren zu lassen.

Die Regelung hat nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt insbesondere den Zweck, die Testierfreiheit älterer Menschen, die sich in stationäre oder auch ambulante Pflege begeben müssen, zu schützen. Die Abhängigkeit von betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen dürfe nicht dazu ausgenutzt werden, die Pflegebedürftigen zu drängen, ein die Pflegeperson begünstigendes Testament (oder Erbvertrag) zu errichten.