Informationen zu unseren

Kosten

Wir sind der Auffassung, dass die transparente Kosteninformation hinsichtlich

auch zur Bildung eines Vertrauensverhältnisses beiträgt und Sie vor unliebsamen Überraschungen schützt.

Erstberatung

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Gebührentatbestände ergibt sich die Notwendigkeit, dass Rechtsanwalt und Mandant die Gebühren für eine Beratung individuell miteinander vereinbaren.

Da sich oftmals zu Beginn der Beratung weder deren Zeitumfang noch Schwierigkeitsgrad konkret kalkulieren lassen, haben wir uns entschlossen, gegenüber Verbrauchern, die nicht rechtsschutzversichert sind, im Regelfall 190,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für eine Erstberatung zur Grundlage zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu machen.

In einem ersten Gespräch geben wir Ihnen Auskunft über die Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir bieten Ihnen eine erste Sondierung der Rechtsprobleme sowie eine Kostenprognose.

Wir bitten Sie, zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwandes, die Beratungsgebühr bar oder per Kartenzahlung (EC, MasterCard) in unserem Sekretariat zu entrichten.

Die Kosten für die Beratung und Erstellung einer komplexen General- und Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung richten sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

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Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand ist Ihr rechtliches/ wirtschaftliches Interesse. Die Rechtsanwalts­gebühren errechnen sich unter Zugrundelegung des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und dem Vergütungsverzeichnis. Im gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert vom Gericht festgesetzt.

Sollte ein gerichtlicher Rechtsstreit unvermeidlich sein, fallen neben den Kosten für die anwaltliche Vertretung Gerichtskosten an, die wir Ihnen im Beratungsgespräch gern näher erläutern.

In der Regel bitten wir unsere Mandanten, auf die zu erwartenden Anwaltsgebühren einen Vorschuss zu zahlen.

Wir informieren Sie selbstverständlich über die in Ihrem konkreten Einzelfall zu erwartenden Kosten, insbesondere besprechen wir mit Ihnen die speziellen Kostenregelungen in Familien-, Arbeits-, Straf- und Bußgeldverfahren.

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Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir gern für Sie die Korrespondenz mit Ihrem Versicherer. Wir klären – in Absprache mit Ihnen – ob für Ihren konkreten Fall Deckungszusage erteilt wird.

In den meisten Fällen übernehmen die Rechtsschutzversicherer auch die Kosten für die Erstberatung. Da wir mit den Rechtsschutzversicherungen die gesetzlich vorgesehene Vergütung für die Erstberatung zugrunde legen, ist in Ihrem konkreten Fall zu prüfen, ob Sie eine Selbstbeteiligung tragen müssen. Wir sprechen mit Ihnen ab, welche Vorgehensweise in Ihrem individuellen Fall die für Sie günstigste ist.

In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) sind die Einzelheiten des Versicherungsschutzes geregelt. Unter Anderem weisen wir darauf hin, dass in erbrechtlichen und familienrechtlichen Streitigkeiten in der Regel lediglich die Erstberatung von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist.

Über die zahlreichen Besonderheiten im Versicherungsschutz informieren wir Sie gern und besprechen mit Ihnen Ihr konkretes Finanzrisiko.

Wichtig:

Als Versicherungsnehmer können Sie von Anfang an den Anwalt Ihres Vertrauens in Anspruch nehmen, es gilt auch hier die freie Anwaltswahl. Auf eine wie auch immer geartete Rechtsberatung durch einen Versicherungsjuristen oder Vertragsanwalt müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Empfiehlt Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, so sind Sie keinesfalls daran gebunden, sondern können den Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen, dies sieht das Gesetz so vor, § 127 VVG.

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Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

Mit der Vergütungsvereinbarung können andere als nach dem Rechtsanwalts­vergütungsgesetz vorgesehene Gebühren vereinbart werden. Beispielsweise ermöglicht der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung eine individuelle und flexible Mandatsvergütung.

In Fällen, in denen der Wert des Streitgegenstandes nicht beziehungsweise nicht genau bestimmt werden kann, verschafft Ihnen eine individuell an Ihren konkreten Fall angelehnte Vergütungsvereinbarung finanzielle Planungssicherheit. Beispielsweise vereinbaren wir in Fällen, in denen Ihr rechtliches Interesse sehr hoch ist, ein für Sie kalkulierbares Pauschalhonorar. In Fällen, in denen unser Arbeitsaufwand nicht kostendeckend ist, können wir uns die Vereinbarung eines Zeithonorars vorstellen.

Da eine Vergütungsvereinbarung grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann, sind wir flexibel, mit Ihnen im Verlauf des Mandats – selbstverständlich unter Anrechnung der gegebenenfalls bereits von Ihnen gezahlten Gebühren – auf eine Vergütungsvereinbarung umzustellen.

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Prozess-/Verfahrenskostenhilfe

Wenn Sie die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht selbst aufbringen können, besteht die Möglichkeit, beim Gericht, das für den Rechtsstreit zuständig ist, Prozess-/Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) beziehungsweise des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat Ihr Antrag gute Chancen, wenn Sie bedürftig sind und wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht gibt in diesem sogenannten Bewilligungsverfahren eine Prognose über die Erfolgsaussichten Ihrer Klage/ Ihres Antrages beziehungsweise der Rechtsverteidigung.

Wenn Ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe stattgegeben wird, werden die Kosten des Rechtsstreits von der Justizkasse gezahlt. Gegebenenfalls haben Sie aber auch bei Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bis maximal 48 Monatsraten zu zahlen. Die jeweilige Höhe der einzelnen Raten ist gesetzlich festgelegt. Verbessern sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, können Sie nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Beendigung des Prozesses/Verfahrens zur Rückzahlung der Kosten für Ihre anwaltliche Vertretung und der angefallenen Gerichts-, Sachverständigenkosten oder Zeugengebühren herangezogen werden.

Wenn Ihr Antrag zurückgewiesen wird, haben Sie gleichwohl die Möglichkeit, auf eigene Kosten den Rechtsstreit zu verfolgen. Gern informieren wir Sie über die in Ihrem Einzelfall bestehenden Voraussetzungen und Folgen.

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