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Erbrecht

Ihr Fachanwalt für Erbrecht

Das nächste Jahrzehnt wird die Dekade der Erben¹: In den nächsten Jahren werden in Deutschland solch beträchtliche Vermögenswerte ver- und geerbt wie nie zuvor.

Das Erbrecht (§§ 1922 bis 2385 BGB) regelt u.a. die Fragen, wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tode zufällt, was damit zu geschehen hat und wer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Das Testament

Der Erblasser kann in den vom Gesetz vorgesehenen Formen (Testament oder Erbvertrag) grundsätzlich nach seinem Belieben über sein Vermögen verfügen. Fehlt eine Verfügung von Todes wegen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, der hat die Möglichkeit ein Testament in notarieller oder privatschriftlicher Form zu errichten. Für Ehepartner und gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartner bietet sich hierfür das sogenannte Berliner Testament an. Im Regelfall setzen sich die Ehepartner im Berliner Testament (gemeinschaftliches Testament gem. § § 2265, 2269 BGB) wechselseitig zu Alleinerben ein und nach dem Tod des Längerlebenden die gemeinsamen Kinder als Schlusserben.

Der überlebende Ehegatte erhält dann erst einmal das Vermögen uneingeschränkt und kann so z. B. über die Immobilie im Nachlass allein entscheiden.

Gerade auch sogenannte Patchwork-Familien sollten sich über mögliche testamentarische Lösungen beraten lassen. So können u. a. auch durch Bestimmungen hinsichtlich der Bindungswirkung, auch Wechselbezüglichkeit, wesentliche Weichen gestellt werden. Auch ein Berliner Testament sollte nicht ohne Beratung über die erbschaftssteuerlichen und tatsächlichen Konsequenzen errichtet werden.

Wir können Ihnen nicht die Entscheidung abnehmen, zur richtigen Zeit das richtige Testament zu schreiben oder aber auch eine angezeigte Vermögensübertragung vorzunehmen und damit noch steuerrechtlich günstige Lösungen zu finden und somit auch Streit, Prozesskosten und hohe Erbschaftssteuern zu vermeiden. Wir können aber Sie und Ihre Familie beraten und zu einer Lösung führen, mit welcher die späteren Erben den Vermögensstand langfristig auch für die folgenden Generationen erhalten können.

Wir klären Sie umfangreich über die Testaments- und Erbvertragsgestaltung auf. Dies umfasst die Formerfordernisse sowie die vielfältigen inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Wir unterstützen Sie bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, die auf Ihre persönliche, familiäre und finanzielle Lebenssituation optimal abgestimmt ist.

Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Nachlass

Auch für den Fall, dass nicht oder nur unzureichend vorgesorgt wurde, kann durch anwaltliche Vermittlung weiterer Schaden begrenzt und eine Auseinandersetzung am Nachlass herbeigeführt werden.

Wir beraten und vertreten Sie zum Beispiel:

Neben der Erbenermittlung ergeben sich bei der Nachlasspflegschaft und bei der Testamentsvollstreckung weitere klassische anwaltliche Betätigungsfelder.

Erstberatung

Im Rahmen der Erstberatung, deren Kosten in der Regel von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, loten wir die Ihnen zustehenden Ansprüche aus und empfehlen Ihnen eine an den Erfolgschancen und am Kostenrisiko ausgerichtete Vorgehensweise. Wir bieten Ihnen somit eine verbindliche und kalkulierbare Entscheidungsgrundlage.

¹) Vgl. Julia Friedrichs, Erben schadet der Gemeinschaft in: Zeitmagazin Nr. 11, 2015, S.14.