Der sog. Scheinvater, der unter Umständen jahrelang für ein nicht von ihm abstammendes Kind Unterhalt geleistet hat, hat laut Bundesverfassungsgericht dennoch keinen Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Mitteilung, wer als biologischer Vater des Kindes in Betracht kommt (BVerfG vom 24.02.2015).
Damit hat der Scheinvater keine Chance, den tatsächlichen Vater für die jahrelangen Unterhaltszahlungen in Regress zu nehmen. Der Bundesgerichtshof hatte zuvor in mehreren Entscheidungen einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf der Grundlage von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bejaht.
Das Bundesverfassungsgericht sah das Persönlichkeitsrecht der Mutter letztlich als schwerwiegender an. Ein Regeressanspruch gegenüber der Mutter kommt hingegen nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht, z.B. wenn eine konkrete Täuschungshandlung vorliegt.