Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor ist erlaubt

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist die Benutzung des Mobiltelefons im Auto erlaubt, sofern das Fahrzeug steht und der Motor auf Grund der automatischen Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

Ein Fahrzeugführer hatte an einer roten Ampel anhalten müssen, während des Haltevorgangs war der Motor infolge der Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet. Von einem Polizeibeamten wurde er dabei beobachtet, wie er sein Handy ans Ohr hielt.

Nach einer ursprünglichen Verurteilung durch das Amtsgericht wegen verbotswidriger Handynutzung hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und sprach den Fahrzeugführer frei.

Die Straßenverkehrsordnung verbietet nicht, ein Handy zu nutzen, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist, § 23 Absatz 1 a StVO. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Motor manuell oder wie in dem entschiedenen Fall automatisch abgeschaltet ist. Durch die Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO soll sichergestellt werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Fall waren dem Fahrer jedoch keinerlei Fahraufgaben abverlangt, für die er zwingend beide Hände benötigte.