Kindesunterhalt: neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Alle zwei Jahre wird die Düsseldorfer Tabelle, die Richtlinie für die Höhe des Unterhalts für minderjährige Kinder ist, durch die Oberlandesgerichte überprüft. Mit Wirkung zum 01.08.2015 werden nun das erste Mal nach 5 Jahren die Bedarfssätze der Tabelle zugunsten der Unterhaltsberechtigten angehoben.

Allerdings dürften sich in vielen Fällen die Selbstbehaltssätze auswirken, so dass nur ein geringerer oder gar kein Unterhalt gezahlt wird. Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt nach der ersten Stufe der Tabelle zu decken, greift der sogenannte notwendige Selbstbehalt. Das ist der monatliche Betrag, der dem Pflichtigen von seinem eigenen Einkommen zur eigenen Lebensführung verbleiben muss. Er ist bei den letzten Anpassungen angehoben wurden, zuletzt zum 01.01.2015 auf 1.080 Euro für Erwerbstätige und 880 Euro für Nichterwerbstätige. Das bedeutet für viele Kinder, dass sie weniger Unterhalt bekommen.

Allerdings stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen, wenn er sich darauf berufen sollte, den Mindestunterhalt wegen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zahlen zu können. Er ist hierfür beweispflichtig und muss unter Umständen eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, zumindest aber darlegen, was er unternimmt, um den Mindestunterhalt sicherzustellen.