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Grundstücksrecht

Ihr Rechtsanwalt im Grundstücksrecht

Der Gesetzgeber hat im Dritten Buch des BGB (§§ 854 ff BGB) für den Fall der Übertragung und Begründung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte grundlegende Unterscheidun­gen zwischen beweglichen Sachen und Grundstücken getroffen.

Wenn das Eigentum an einer beweglichen Sache in der Weise übertragen wird, dass der Eigentümer und der Erwerber sich über den Eigentumsübergang einigen und der Eigen­tümer dem Erwerber die Sache übergibt, tritt bei der Übereignung eines Grundstücks an die Stelle der Übergabe die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch.

Oft besteht der Eigentumswille darin, den Grundbesitz innerhalb der Familie zu erhalten und über viele Generationen hinweg zu übertragen. Grundstücksübertragungen sind formbedürftig, denn das Gesetz schreibt für die Wirksamkeit von Grundstücksübertragungsverträgen die notarielle Beurkundung vor. Eintragungen, Löschungen etc. in das Grundbuch erfolgen im so genannten Grundbuchverfahren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Grundbuchordnung. Wir beraten und vertreten Sie z.B.:

In dieser komplexen und fehlerträchtigen Rechtsmaterie begleiten wir Sie. Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie die Ihnen zustehenden Ansprüche unter Einbeziehung Ihres Kostenrisikos durchsetzen können und bieten Ihnen somit eine optimale Entscheidungsgrundlage.

Bei der Beratung hinsichtlich der vielseitigen Gestaltungsmöglichkeiten von Grundstücksverträgen berücksichtigen wir die familien-, erb- und gesellschaftsrechtlichen Bezüge, um Ihnen eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Lösung vorzubereiten.