Rechtsgebiete
Grundstücksrecht
Ihr Rechtsanwalt im Grundstücksrecht
Der Gesetzgeber hat im Dritten Buch des BGB (§§ 854 ff BGB) für den Fall der Übertragung und Begründung des Eigentums und sonstiger dinglicher Rechte grundlegende Unterscheidungen zwischen beweglichen Sachen und Grundstücken getroffen.
Wenn das Eigentum an einer beweglichen Sache in der Weise übertragen wird, dass der Eigentümer und der Erwerber sich über den Eigentumsübergang einigen und der Eigentümer dem Erwerber die Sache übergibt, tritt bei der Übereignung eines Grundstücks an die Stelle der Übergabe die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch.
Oft besteht der Eigentumswille darin, den Grundbesitz innerhalb der Familie zu erhalten und über viele Generationen hinweg zu übertragen. Grundstücksübertragungen sind formbedürftig, denn das Gesetz schreibt für die Wirksamkeit von Grundstücksübertragungsverträgen die notarielle Beurkundung vor. Eintragungen, Löschungen etc. in das Grundbuch erfolgen im so genannten Grundbuchverfahren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Grundbuchordnung. Wir beraten und vertreten Sie z.B.:
- bei der lebzeitigen Übertragung von Grundstücken unter Sicherung von Wohn- und Nießbrauchrechten;
- bei der Auseinandersetzung von Eigentümergemeinschaften (z.B. bei Trennung/ Scheidung der Ehegatten, beim Erbfall u.s.w.)
- bei Fragen der Baulast, der Grundschuld und der Erbbaurechtsbestellung;
- im Rahmen der Grundstücksteilung oder –vereinigung;
- im Rahmen der Grundstücksbewertung;
- bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten aus Grundstücksübertragungsverträgen;
- bei der Geltendmachung von Grundbuchberichtungsansprüchen und
- bei Fragen betreffend das Vorkaufsrecht.
In dieser komplexen und fehlerträchtigen Rechtsmaterie begleiten wir Sie. Wir besprechen mit Ihnen, wie Sie die Ihnen zustehenden Ansprüche unter Einbeziehung Ihres Kostenrisikos durchsetzen können und bieten Ihnen somit eine optimale Entscheidungsgrundlage.
Bei der Beratung hinsichtlich der vielseitigen Gestaltungsmöglichkeiten von Grundstücksverträgen berücksichtigen wir die familien-, erb- und gesellschaftsrechtlichen Bezüge, um Ihnen eine auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Lösung vorzubereiten.