Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes hat jeder Beschäftigte in Deutschland Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro. Inwieweit Sonderzahungen auf den Mindestlohn anrechenbar sind, hat der Gesetzgeber nicht näher geregelt.
In einem vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall erhielt eine Arbeitnehmerin neben einem Grundstundenlohn von 6,44 Euro eine Leistungs- und eine Schichtzulage sowie ein Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mittes einer Änderungskündigung, bot jedoch einen Stundenlohn von 8,50 Euro an, wobei Leistungszulage, Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung wegfallen sollten.
Das Arbeitsgericht Berlin hielt die Vorgehensweise des Arbeitgebers nicht für zulässig und entschied, dass eine Anrechnung des Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung auf den Mindestlohn nicht vorgenommen werden können. Die diesbezüglich ausgesprochene Änderungskündigung sei ebenfalls nicht begründet. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts sind Leistungen, die nicht unmittelbar die Arbeitsleistungen vergüten, nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar.