Anforderungen an den Arbeitgeber vor Erlöschen des Urlaubsanspruchs

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 19.02.2019 (Az.: 9 AZR 541/15) entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann erlösche, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt habe.

Der Kläger des zugrundeliegenden Streitfalls verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber den nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen mit einem Bruttobetrag in Höhe von 11.979,26 Euro abzugelten.

Das zuständige Arbeitsgericht und in Folge das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Das Bundesarbeitsgericht wandte sich zunächst an den EuGH, der mit Urteil vom 6.11.2018 (Az.: C-684/16) entschied, dass ein pauschaler Verfall des Urlaubsanspruchs mit der Arbeitszeitrichtlinie nicht vereinbar sei.

Vielmehr sei einem Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit mit der Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union, die Last aufzuerlegen, Urlaubsansprüche zu verwirklichen. Nach den Vorgaben des EuGH habe der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer daher eindeutig und vor allem rechtzeitig mitzuteilen, dass der Verfall seines Urlaubsanspruchs drohe und ihn zur Vermeidung dessen aufzufordern, seinen Urlaub zu nehmen.

Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob der Arbeitgeber und Beklagte seiner Obliegenheit zur Mitteilung und Urlaubsaufforderung auch tatsächlich nachgekommen ist.