Kein Handyverstoß durch bloßes Halten des Geräts

Die Gerichte haben immer wieder Anlass über die verkehrsordnungswidrige Verwendung eines Mobiltelefons am Steuer eines Kraftfahrzeuges zu entscheiden.

Gleich zwei Mal wurde nun darüber entschieden, ob bereits in dem bloßen Halten des Mobiltelefons ein Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO zu sehen ist.

Im streitgegenständlichen Fall wurde gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro verhängt, weil er als Führer eines Kraftfahrzeugs u.a. ein elektronisches Gerät in vorschriftswidriger Weise benutzt hätte. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein und behauptete, er habe das Mobiltelefon nicht benutzt, sondern lediglich in der linken Hand gehalten.

In seinem Beschluss vom 03.01.2019 (Az.: 2 Rb 24 Ss 1269/18) hob das OLG Stuttgart das Urteil des Amtsgerichts mangels eines Verstoßes gegen § 23 Absatz 1a StVO auf.

Das Aufnehmen oder Halten sei während der Fahrt erst dann verboten, wenn das elektronische Gerät auch benutzt werde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es an „der Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion“ fehle. Eine tatsächliche Verwendung des Geräts habe nicht stattgefunden, weshalb das bloße Halten des Mobiltelefons kein „Benutzen“ im Sinne des § 23 Absatz 1a StVO darstelle.

So sah es auch das OLG Celle, das in einem ähnlich gelagerten Fall eine Rechtsbeschwerde als begründet ansah.

In seinem Beschluss vom 07.02.2019 führte es aus, dass über das bloße Halten hinaus eine bestimmte Bedienfunktion hinzukommen müsse. Werde mit dem Aufnehmen des Gerätes eine Benutzung nicht bezweckt, liege kein Verstoß vor. Eine andere Auffasung sei mit dem Wotlaut des § 23 Absatz 1a StVO nicht vereinbar.