Fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers nach Aufnahme eines Personalgespräches

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 23.08.2017 (6 Sa 137/17) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, fristlos gekündigt werden kann. Hierdurch habe der Arbeitnehmer das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 2 GG verletzt, welches auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes enthält. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, genießen nach Ansicht des LAG Hessen die des Unternehmen im konkreten Fall Vorrang, da der Arbeitnehmer hätte mitteilen müssen, dass er das Gespräch aufzeichnet.

In dem streitgegenständlichen Fall wurde dem Arbeitnehmer vorgeworfen, er habe Kollegen beleidigt, woraufhin er zu einem Personalgespräch eingeladen wurde. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war daraufhin abgemahnt worden.