Mithaftung nach unerwarteter „Vollbremsung“

Es gibt diverse Gründe, die Autofahrer zu einer scharfen Bremsung zwingen, weshalb Verkehrsteilnehmern im alltäglichen Straßenverkehr ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Konzentration abverlangt wird.

Bremst ein Autofahrer hingegen urplötzlich und ohne erkennbaren Grund ab und biegt im Anschluss daran – ohne den Blinker zu setzen – auf eine Grundstückseinfahrt ab, trifft diesen nach Ansicht des OLG Oldenburg bei einem Auffahrunfall ein Mitverschulden (Urteil vom 26.10.2017, Az: 1 U 60/17).

In dem Urteil wurde die Haftungsquote für den Auffahrenden mit 2/3 und für den abbremsenden Autofahrer mit 1/3 festgelegt. Zwar müsse man immer damit rechnen, dass das Auto vor einem unerwartet abbremse (z.b. wegen eines Kindes, das auf die Fahrbahn läuft), weshalb der erste Anschein auch gegen den Auffahrenden spreche. Dennoch treffe den Abbremser aufgrund seines Verhaltens „ein erhebliches Mitverschulden“.