Inanspruchnahme von Elternzeit: Strenge Schriftform beachten

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss diese spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Hierfür gilt die strenge Schriftform, wie das Bundesarbeitsgericht nun klarstellte, Urteil vom 10.05.2016, Az. 9 AZR 145/15.

Die Klägerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt, der das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013 kündigte. Im Kündigungsschutzprozess berief sich die Klägerin auf den Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Sie hatte ihrem Chef ein halbes Jahr vor der Kündigung per Faxschreiben mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen werde. Der Beklagte habe daher das Arbeitsverhältnis wegen § 18 Absatz 1 BEEG nicht kündigen dürfen. Nachdem die Klägerin zunächst vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht erfolgreich war, wiesen die Richter des BAG die Klage ab.

Der Arbeitgeber konnte das Arbeitsverhältnis wirksam kündigen und musste den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit nicht berücksichtigen. Die Arbeitnehmerin hatte die Elternzeit nämlich durch die Übermittlung eines Telefaxes nicht wirksam in Anspruch genommen, ihre Erklärung war wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 16 BEEG nichtig. Das Elternzeitverlangen hätte von der Arbeitnehmerin eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden müssen. Sonstige Besonderheiten, die es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrten, sich auf den Formverstoß zu berufen, waren vorliegend nicht gegeben.