Seit der Unterhaltsreform von 2008 gibt es keine Lebenstandardgarantie mehr für den geringer verdienenden Ehegatten, der auf berufliches Fortkommen zugunsten der gemeinsamen Lebensplanung, in der Regel wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, verzichtet hat.
Nach der Scheidung muss der Ex-Partner eine seiner Ausbildung und Berufserfahrung entsprechende Arbeit ausüben. Sofern ein sogenannter „ehebedingter Nachteil“ festgestellt werden kann, besteht zwar nach wie vor ein Unterhaltsanspruch, auch wenn keine Kinder (mehr) betreut werden müssen.
Allerdings wird dieser Aufstockungsunterhalt regelmäßig befristet. Die Bemessung der Frist hängt von mehreren Kriterien ab und wird in der Rechtsprechung je nach Einzelfall sehr unterschiedlich entschieden.
Ein gewichtiges Argument ist die Dauer der Ehe. In einem Fall, in dem die Ehe kinderlos blieb und 17 Jahre gedauert hat, wurde der Ehefrau ein Aufstockungsunterhalt für die Dauer von 4 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung zugesprochen (OLG Karlsruhe vom 25.02.2009).