Einem Autofahrer wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h vorgeworfen. Er war von der Bundesautobahn 52 kommend in Essen mit seinem Pkw unterwegs und passierte dabei das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“, auf seiner weiteren Fahrt geriet er in eine Geschwindigkeitsmessung.
Die zuständige Bußgeldbehörde vertrat die Ansicht, dass an der Messstelle eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gelte.
Das Amtsgericht Essen verurteilte den betroffenen Fahrer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 120 Euro, da er nach Passieren des Verkehrsschildes die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe. In der Urteilsbegründung ging das Amtsgericht davon aus, dass es nicht darauf ankomme, ob nach dem Schild noch ein weiteres die Geschwindigkeit regelndes Verkehrsschild oder Ortseingangsschild aufgestellt gewesen sei.
Hiergegen wandte sich der Autofahrer in seiner Rechtsbeschwerde und war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Das Amtsgericht Essen hat nunmehr aufzuklären, ob der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert hatte oder ob der Charakter einer geschlossenen Ortschaft an der Geschwindigkeitsmessstelle offensichtlich und eindeutig war. Fehlt eine Ortseingangstafel, so beginnt die geschlossene Ortschaft dort, wo die geschlossene Bauweise eindeutig erkennbar anfängt.
Das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ zeigt hingegen lediglich an, dass die besonderen Regelungen für Autobahnen nicht mehr gelten sollen, eine Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist darin nicht enthalten.