Urlaub ist vererbbar

Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Juni 2014 erlöschen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nicht durch dessen Tod, stattdessen können sich die Erben den Urlaub auszahlen lassen.

Das Urteil aus dem letzten Jahr stellt die bisherige Rechtsprechung in Deutschland auf den Kopf. Erst drei Jahre zuvor hatte des Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht vererblich ist. Im strittigen Verfahren machte eine Witwe 140 offene Urlaubstage geltend, die ihr verstorbener Ehemann krankheitsbedingt nicht realisieren konnte. Das Arbeitsgericht wies die Klage in erster Instanz zunächst ab, das Landesarbeitsgericht setzte das Verfahren aus und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser sprach den Anspruch auf Urlaubsabgeltung wegen der besonderers bedeutsamen Grundsatzes des Sozialrechts der Witwe zu.