Die Verwertung von Aufnahmen einer sogenannten „Dashcam“ im Zivilprozess, war in der Rechtsprechung lange nicht abschließend geklärt.
Das OLG Nürnberg kommt in seinem Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 (13 U 851/17) nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Bilder einer „Dashcam“ zur Beweisführung nach Verkehrsunfällen im Zivilprozess verwendet werden dürften. Nach Ansicht des OLG Nürnbergs stünde einer Verwertung dabei weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entgegen, noch verstoße es gegen § 22 S. 1 KunstUrhG. Auch aus dem geltenden Datenschutzrecht ergebe sich nichts anderes.
Hintergrund der Entscheidung war ein Unfall auf der Autobahn, bei dem ein LKW auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr. Der Kläger gab an, er habe verkehrsbedingt abbremsen müssen und der LKW-Fahrer sei zu schnell und mit zu geringem Abstand gefahren. Nach Angaben des LKW-Fahrers hingegen, wechselte der Kläger von der linken über die mittlere auf die rechte Spur und stoppte abrupt. Das Unfallgeschehen wurde dabei von einer im LKW installierten „Dashcam“ aufgezeichnet. Durch die Auswertung der Aufnahmen, konnte die Version des LKW-Fahrers bestätigt werden.