Geschwindigkeitsbegrenzung vor einer Schule gilt auch an Feiertagen

Autofahrer sind nicht selten darüber verunsichert, ob Geschwindigkeitsbegrenzungen vor Schulen auch außerhalb der Schulzeiten gelten.

Das OLG Saarbrücken hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, bei welchem ein Autofahrer am Ostermontag 2017 in Höhe einer Schule mit einer Geschwindigkeit von 46 km/h am Straßenverkehr teilnahm. In diesem Bereich ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt mit dem Zusatzzeichen „Montag bis Freitag, 07.00 – 17.00 h“ und dem zusätzlichen Schild „Vorsicht Kinder“. Aufrund fahrlässiger Überschreitung der innerörtlichen Geschwindigkeit um 16 km/h wurde gegen den Betroffenen vom Amtsgericht ein Bußgeld festgesetzt, gegen das er sich im Wege der Rechtsbeschwerde wandte und geltend machte, an diesem Tag habe die Geschwindigkeitsbeschränkung bedingt durch den Feiertag nicht gegolten.

Dem setzte sich das OLG Saarbrücken in seinem Beschluss vom 26.06.2018 (Az.: Ss RS 13/2018 (28/18 OWi)) entgegen:

Nach Ansicht des OLG gelte die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit mit dem Zusatzzeichen „Montag bis Freitag, 07.00 – 17.00 h“ und dem weiteren Schild „Vorsicht Kinder“ auch an gesetzlichen Feiertagen und verwies in seiner Begründung auf einen Beschluss des BGH vom 02.03.2018 (Az.: Ss RS 56/2017 (12/18 OWi)).

In diesem Beschluss führte der BGH aus, dass bei der Erfassung von Verkehrsregelungen von Teilnehmern im fließenden Verkehr nicht erwartet werden könne, dass sie Besonderheiten – wie eine abweichende Anordnung an Feiertagen – beachten, die nicht auch unmittelbar und unmissverstädlich in der Anordnung zum Ausdruck komme.

Aus Gründen der Verkehrssicherheit könne es nicht den Verkehrsteilnehmern überlassen sein, Beurteilungen darüber anzustellen, ob Geschwindigkeitsbegrenzungen auch für gesetzliche Feiertage gewollt und geboten seien. Insofern gelte eine Geschwindigkeitsbeschränkung auch an Wochentagen, die gesetzliche Feiertage sind.

Da beiden Fällen dieselbe Anordnung zugrunde lag, schloss sich das OLG der Würdigung des BGH an und verwarf den Antrag des Betroffenen.