Haftung des Arbeitgebers für Impfschäden

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, bieten immer mehr Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Schutzimpfungen an. Hierzu zählen vor allem Grippeschutzimpfungen, welche die Arbeitnehmer vornehmen lassen können, aber vor allem auch ablehnen dürfen.

Das Bundesarbeitsgericht musste sich nun kürzlich zu der Frage äußern, welche Auswirkungen es hat, wenn ein Mitarbeiter nach Inanspruchnahme eines solchen Impfangebotes, einen Impfschaden erleidet.

In dem zu entscheidenden Fall rief die Betriebsärztin des beklagten Arbeitgebers im November 2011 zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung auf, deren Kosten die Beklagte übernehmen wollte. Nachdem bei der klagenden Arbeitnehmerin die Grippeschutzimpfung durchgeführte wurde, erlitt sie nach eigenen Angaben einen Impfschaden und rügte vor allem die fehlende Impfaufklärung. Die Klägerin gab an, dass sie die Impfung nie hätte vornehmen lassen, wenn sie über alle möglichen Risiken aufgeklärt worden wäre und verlangte Schmerzensgeld.

In seinem Urteil vom 21.12.2017 (8 AZR 853/16) stellt das Bundesarbeitsgericht jedoch nun fest, dass den Arbeitgeber keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf mögliche Nebenwirkungen einer solchen Impfung treffe. Hierfür fehle es im vorliegenden Fall an einem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag. Auch aus dem Arbeitsverhältnis ließe sich eine Aufklärungspflicht nicht ableiten, weshalb sich der beklagte Arbeitgeber auch nicht potenzielle Fehler der Betriebsärztin zurechnen lassen müsse.