Verlängerung einer Kündigungsfrist auf drei Jahre in AGB unwirksam

Im streitgegenständlichen Fall, war der beklagte Arbeitnehmer seit 2009 als Speditionskaufmann bei der klagenden Arbeitnehmerin tätig. Im Jahr 2012 schlossen beide Parteien eine Vereinbarung, die vorsah, dass sich die Kündigungsfrist für beide Seiten auf drei Jahre verlängere und das ursprüngliche Gehalt von 1400 Euro brutto auf 2400 Euro brutto anstiege, wobei das Entgelt dann bis zum 30.05.2015 nicht mehr erhöht werden sollte.

Als der Beklagte jedoch erfuhr, dass auf den Betriebscomputern eine Überwachungssoftware installiert war, entschied er sich mit fünf weiteren Kollegen das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2015 zu kündigen. Mit dem Verfahren verfolgte die Klägerin das Ziel, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten bis zum 31.12.2017 fortbesteht.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in seinem Urteil vom 26.10.2017 (6 AZR 158/16-) die Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts bestätigt, wonach eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit benachteilige. Weder die Sicherheit des eigenen Arbeitsplatzes, noch das gestiegene Arbeitsentgelt seien dazu geeignet diesen Nachteil auszugleichen. Somit sei die Klausel gem. § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam und das Arbeitsverhältnis somit seit dem 31.01.2015 beendet.