Keine Mithaftung eines auf der Busspur befindlichen PKW-Fahrers

Um in Städten mit einem hohen Verkehrsaufkommen Linienverkehrsbusse zu entlasten, sieht die Straßenverkehrsordnung (genauer Zeichen 245 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) die Einführung von Bussonderfahrstreifen vor.

Bekanntermaßen werden diese unzulässigerweise auch gerne von Autofahrern benutzt, obwohl dies mit einem Bußgeld geahndet wird. Das Kammergericht hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, bei welchem ein auf der Bussonderfahrbahn befindlicher Autofahrer mit einem unvorsichtig ausparkenden PKW kollidierte und die Frage im Raum stand, ob die unberechtigte Nutzung der Bussonderfahrbahn im vorliegenden Fall eine Mithaftung begründe.

Mit Urteil vom 14.12.2017 (22 U 31/16) verneinte das Kammergericht eine Mithaftung in diesem Fall und führte aus, dass eine solche Haftung nur in Betracht komme, wenn Bussonderfahrstreifen der Verhütung von Unfällen dienen. Genau dies sei aber gerade nicht Sinn und Zweck der Sonderfahrstreifen. Vielmehr habe der ausparkende PKW-Führer nach Ansicht des Kammergerichts nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass die Bussonderfahrbahn nicht von anderen Verkehrsteilnehmern befahren werde, weil die besonderen Anforderungen des § 10 S. 1 StVO auch beim Auffahren auf einen Sonderfahrstreifen gelten.

Allerdings gebe es durchaus Konstellationen, in denen sich das Befahren von Sonderfahrbahnen durch einen PKW-Fahrer unfallmitverursachend auswirken könne. Hierunter falle u.a. das Befahren einer Bussonderfarbahn, um einem Verkehrsstau zu umfahren und sich im Anschluss in den gestauten Verkehr einzufädeln.

Die reine Nutzung der Bussonderfahrbahn, so wie im vorliegenden Fall, sei für eine Mithaftung jedoch nicht ausreichend.